Wappen des Propst Ignaz, Schloss Buholz
Im Namen der Hochheiligsten und Unzerteilten Dreieinigkeit, Gott des Vaters, des Sohnes und Gott des Heiligen Geistes. Amen.
Demnach ich Ignatius am Rhyn, Propst lobwürdiger Stift Münster, nachdenklicher zu Gemüt geführt und überlegt, wie auf dieser Welt alles der Zeit, diese aber der täglichen Abänderung unterworfen ist und daher ein Geschlecht bald durch Glück in zeitlichen Mitteln zunehmen, bald aber ein anderes durch Unglück und ungünstige Zufalle also abgehen kann, dass öfters auch namhafte Mittel durch unglückselig aufstossende Zufälligkeiten, mehrmals durch unnützes Verschwenden und Übelhausen, wo nicht gleich in den ersten, doch in nachfolgenden Generationen merklich gemindert, geschwächt und also verzehrt werden, dass auch die Nachkommen von dergleichen bestbemittelten Geschlechtern in Not, Mangel und öfters gar in die Armut geraten. Damit nun solchem Übel in dem Geschlechte meines Stammes und Namens in etwas mag vorgebogen und gesteuert bleiben, habe ich eingangs genannter Ignatius am Rhyn, teils aus tragender Liebe gegen meine vorgeliebtesten Herren Brüder sel., Herrn Schultheiss Karl Anton und Herrn Oberst Jost am Rhyn, auch deren ehelich-männliche Nachkommenschaft, teils aber auch, damit solche zu Meiner Gnädigen Herren und Obern, auch des liebwertesten Vaterlandes Diensten sich desto tauglicher machen und erhalten können, gegenwärtiges Stipendium mit wohlbedachtem Gemüt aufgerichtet und mit hernach gesetzten ferneren Erläuterungen meines Willens, wie solches durch die Nachfolge soll besessen, genutzt und sonst fürderhin damit gehalten werden, versehen.
Verordne demnach zu rechtmassigen, ewigen und unveränderlichen Kapitalien dieses stipendii meine in dem Amt und Landvogtei Ruswil, benanntlich zu Buholz erkauften Güter, davon nichts sei ausgenommen, sondern sollen alle dahin gehörig sein, alle und jegliche Hauser, Scheunen, Speicher, Stalle, Matten, Weiden, Felder, Moose und Waldungen, alles in Ziel und Marchen, wie solche von Stück zu Stück sub lit. A in einem sonderbaren Verzeichnis benannt; dazu aber noch ungefähr 12 Jucharten Mattland gehören sollen, welche notwendig noch zu den Gütern müssen gekauft werden; dann auch alles das, was in meinem Hause, da ich gewohnt, nach meinem Ableben befindlich sein wird an Silberzeug, Bettgewand, Zinn, Leinwand, Kupfer, auch andern Mobilien, welchen Namen sie haben möchten und laut einer Spezifikation sub lit. B diesem Instrument beigelegt werden sollen. Alles unabänderlich unter folgenden Dispositionen zu beobachten:
Imo. Nach meinem, des Stifters, von dieser Welt tödlichem Hinscheiden sollen eigentlich besagte Einkünfte zum Nutzen meiner Familie ehelich-männlichen Stammes und Namens geeignet sein, also zwar, dass allerwegen der Älteste gradabsteigender linea soll zu nutzen und zu niessen haben. Wenn nun aber, wie verdeutet, der Brüder zwei gewesen, als Herr Schultheiss Karl Anton und Herr Oberst Jost am Rhyn, und die Nachkommenschaft auf beiden Stammen zu benefizieren mein Absehen trage, also sollen nach meinem Absterben besagte Einkünfte zu gleichen Teilen auf ihre hinterlassenen ältesten Herren Söhne, als Joseph Cölestin und Johann Martin am Rhyn, und deren beider männliche, eheliche Deszendenz, jeweilen von dem Ältesten gradabsteigender linea zu geniessen, fallen und hiermit jedem der halbe Teil der Güter Nutzung zukommen.
Da ein Besitzer dieser Stipendien keine männliche Kinder hat, so sollen nach dessen Absterben seine weiblichen Erben zu selbigen keine Ansprache haben, sondern es soll solches hinter sich fallen auf denjenigen, welcher von des besagten, ohne männliche Erben Abgestorbenen ehelichen Nachfolge in dem Mannsstamm der Erste ist und der Verwandtschaft nach das beste Recht hierzu haben mag, auf dessen männlichen Deszendenz es mehrmals in vorangeregter Form so lange verbleiben soll, als lange von einem solchen Besitzer Söhne, Sohnssöhne und männliche, eheliche Nachfolge vorhanden sein wird.
Ware es aber Sache, dass eine gedachter Linien völlig abstürbe und hiermit keine männliche Succession mehr vorhanden wäre, sollen gedachte Einkommen wiederum zusammengetan und dem Ältesten der übriggebliebenen Linie, welcher schon auch den andern halben Teil geniesst, so lange gänzlich verabfolgt werden, bis sich der Stamm wiederum in zwei Linien zerteilt, da dann, wie anfangs gemeldet, jeder Linie wiederum der halbe Teil jährlich zu geniessen heimfallen soll
Und es soll auf bedeutete Weise immerzu fortgefahren werden, gleichwohl mit der klaren und eigentlichen Erläuterung, dass mehrbesagtes Stipendium mehr nicht denn einzig in zwei Teile soll verteilt und jeweilen von dem Ältesten gradabsteigender linea genossen werden.
Weil zwar die Aufrichtung dieses stipendii eigentlich auf die Aufnahme und Erhaltung der Familien - solange es dem Allmächtigen gnädigst belieben mag - zielt, also sollen in allerwegen jene Söhne, so etwa einen geistlichen Stand antreten möchten, sie waren die ältesten oder nicht, ausgeschlossen sein und, in welchem Falle es immer auch wäre, noch im Ganzen, noch im Halben niemals nichts zu prätendieren haben. Dabei nicht allein jene, so in eine geistliche Religion treten, sondern auch jene, so sich in priesterlichen oder ritterlichen Stand begeben würden, ausgeschlossen zu sein vermeint werden.
Und da der Älteste absteigender Linie, dem sonst dieser Verordnung gemäss das Stipendium ganz oder halb heimdiente, sich in den geistlichen Stand oder Religion begeben würde, soll dem erstern länger nicht als nach genommenem Subdiakonat, dem andern aber bis nachgetanen ersten Gelübden, nach vollendetem Noviziat, das Stipendium folgen. Wenn aber ein solcher in die Sozietät der Herren Jesuiten treten würde, deren letztes öffentliches Gelübde sich in viele Jahre verschieben kann, also ist mein eigentlicher Wille, dass nach beigelegtem Noviziat das Stipendium auch gegen ihn aufhören, und wenn er schon wiederum in die Welt über kurz oder lang kommen täte, auch welchen Stand er hernach antreten würde, keinen Zutritt zu dem Stipendium mehr haben soll.
Also sollen auch keine Weibspersonen, obschon sie Stammes und Namens waren, die mindeste Ansprache haben, sondern auf allen Fall hin von diesem Stipendium ausgeschlossen sein.
Damit zumahlen der in Gott ruhenden Seelen der Anverwantschaft schuldigstermassen gedacht weid, geht mein eigentlicher Wille dahin, dass jahrlichen in der Kapelle zu Buoholz zum Troste meiner und aller christgläubigen aus meiner Familia abgestorbenen Seelen, ein Jahrzeit auf ein bestimmte Zeit und Tag gehalten, dabei ein Seel- und Lobambt gesungen, auch vier heilige Messen sollen gelesen werden, da dann beiden Herren Offizianten als von Ruswyl und Geiss, in deren Kirchspiel die Güter liegen, jedem 1 Gl. 10 Schillinge, den andern vier Priestern jedem Gl. 1, dem Sigrist 20 Schillinge, den choralibus 10 Schillinge und der Kapelle für die Bezündung, Paramenten und Messwein Gl. 2 sollen gegeben werden. Beförderlichst aber soll man zu allen Zeiten auf bestimmten Jahrzeitstag unter die armen Leute, besonders unter jene, so in dem Bezirke Buholz wohnhaft sich befinden und dem Gottesdienste beigewohnt, von einem und einem halben Mütt Mehl das Brot austeilen, dafür sie unter wahrendem Gottesdienst Unserer Lieben Frau Psaltner laut beten und des Stifters, auch seiner abgestorbenen Verwandtschaft eingedenkt sein sollen. Die Anordnung dessen wird demjenigen, so die Obsicht und Verwaltung des stipenii haben wird, überlassen.
Zu diesem und nachfolgenden Absehen soll der Zins von Gl. 2000, GI. 100 angewendet werden.
Was dann über sotane Ausgabe von dem Vorschusse übrig sein möchte, soll von gemeldetem Verwalter des stipendii und hierzu gehörigen Güter fleissigst aufbehalten und zur Reparierung der Gebäude auf den Gütern verwendet werden, darum er alle zwei oder drei Jahre ordentliche, spezifizierte Rechnung, wie nachwärts geordnet, ablege.
Es soll dieser Ordnung nachgelebt werden, die Güter mögen in hohem oder niedrigem Preise sein. Indessen soll ohne Beratschlagung der nächsten Anverwandten kein neues Gebäude unternommen werden.
Und weil das Stipendium von meinen, des Stifters, eigenen Mitteln, zur Erhaltung meines Stammes und Namens, damit die, so selbiges successive besitzen werden, sich auf allen Fall ehrlich und ihrem Stande gemäss zu erhalten haben, aufgerichtet worden, so ist hiergegen mein ernstlicher Wille und Meinung, dass kein Besitzer dieses stipendii zu keinen Zeiten, es sei aus welchem Prätext, Vorwand oder Dispensation, nichts von den dermalen einverleibten Gütern und diesem stipendio gewidmeten Kapitalien auf keinerlei Weise noch Weg weder zu verkaufen, zu verschenken, noch zu versetzen befugt sein, noch Gewalt haben soll, mit diesem klaren Anhang, da einer oder anderer einem solchen Besitzer etwas, in was für Mitteln es wäre, auf bedeutete capitalia oder Einkünfte vorstrecken täte, soll er, Ausleiher oder Kreditor, in Mangel der Bezahlung auf dieses stipendii capitalia kein Recht haben.
Nach meinem Absterben soll ein ganzer Jahreszins bei den Gütern gelassen werden, damit die stipendia den Anfang nehmen können, es wäre denn Sache, dass der Lehenbauer etwa einen Zins schuldig und bei zwei Monaten ein anderer verfiele; alsdann und in solchem Falle soll der verfallene Zins den gemeinen Erben heimfallen, die 10 Monate Marchzahl aber bei dem stipendio verbleiben
Damit aber allem dem Vorgeschriebenen genaue Obacht geschieht und dieses Stipendium, solange es dem gnädigen Gott gefallen mag, aufrecht mag erhalten werden, ist mein eigentlicher Wille, dass jeweilen der Älteste. so dieses Stipendium geniesst, wenn er je in tauglichem Stande sich befindet, die Obsicht und Verwaltung dieses stipendii auf sich nehmen und haben soll, dafür er alle zwei oder drei Jahre ordentliche, spezifizierte Rechnung der Einnahmen und Ausgaben vor einem aus Meinen Gnädigen Herren und Obern unparteiisch erbetenen Herrn, mit Zuziehung zweier anderer Herren von der familia, ablegen soll, und es soll jedem dieser Herren für ihre Mühewaltung gebührende Rekompens aus dem residuo gegeben werden.
Sollte aber der Casus sich ereignen, dass der oder die Besitzer des stipendii minderjährig waren und noch nicht imstande die Verwaltung zu übernehmen sich befinden taten, soll alsdann von der Verwandtschaft ein ehrlicher, qualifizierter Herr zu dieser Verwaltung, bis und solange ein Besitzer des stipendii hierzu tauglich sein mochte, erbeten und ihm für seine Mühewaltung jährlich aus dem residuo, nach Proportion seiner Mühe, ein Billiges gesprochen werden
In dem Falle, da die Familie am Rhyn gänzlich aufhören und aussterben sollte, - welches der Allerhöchste auf lange Zeit gnädigst verhüten wolle - und hiermit dieses Stammes und Namens männlichen Geschlechts keine mehr übrig waren, soll alsdann auch dieses Stipendium aufhören, und ist mein eigentlicher Wille und verordne, dass dann aus diesem an Güter in Buholz verwendeten Kapital Gl. 6000, sage sechstausend Gulden der Stadt Luzern Wahrung, entweder bar oder jährlicher Zins Gl. 300, nach Gutfinden einer hochweisen Obrigkeit, zur Erbauung oder Erhaltung eines vorhabenden Waisenhauses sollen bezogen und dahin verwendet werden.
Dann verordne, aus mehrbesagten Kapitalien Gl. 2000 an Kapital zu legen und von deren jährlichem Zins GI. 100 zwei in studiis begriffenen ehrlichen Bürgerssöhnen, nämlich jedem Gl. 50, auszuteilen.
Mehr Gl. 2000 Kapital, dessen Zins für eine Heimsteuer zweier ehrlicher Bürgerstochter, die eine von Luzern, die andere von dem Flecken Münster, soll verwendet werden, welche jeweilen von M. G. Herren und Obern sollen ernannt werden. Diejenigen, welche zum geistlichen Stand berufen, den andern werden vorgezogen werden müssen, sie aber für den fundator danknehmend Gott den Herrn bitten.
Sodann, wie in mehreren aus Vorhergehendem zu ersehen, zu meinen, des Stifters, und aus der familia am Rhyn christgläubig Abgestorbener Seelenheil und Trost ein jährlicher Gottesdienst in Buholz angestellt, ist auch mein Verlangen, dass solcher zu allen künftigen Zeiten unaussetzlich eigentlich gehalten werde. So aber beim Absterben der männlichen Deszendenz von meinem Stamme nicht geschehen würde, also ist zur Verhütung dessen mein mehrmaliger Wille, dass aus ofterwähnten Kapitalien des stipendii GI.1000 genommen, in Zinstragendes verwendet und der Kaplanei U. L. Frau und St. Emery zu Ruswil einverleibt werden, da dann ein jeweiliger Kaplan gedachter Pfründe die Einkünfte geniessen und hingegen verbunden sein soll, jährlich zu bestimmter Zeit in der Kapelle zu Buholz ein Seel- und ein Lobamt pro fundatore und alle aus der familia am Rhyn abgestorbenen Seelen, nächst andern sechs heiligen Messen, lesen zu lassen. Auch soll er von einem und einem halben Mütt Mehl das Brot unter die Armen obbedeutetermassen austeilen lassen, zumal alles, wie in vorgehendem Artikel weitläufiger benannt, bezahlen und aushalten, was aber über diese Ausgaben von den Gl. 50 jährlich vorschiessen mochte, das soll einem jeweiligen Kaplaneigentümlich für seine Mühewaltung heimdienen.
Was dann noch über gemachte dispositiones von den Kapitalien dieses zessierten stipendii vorschiessen und übrig sein mochte, sollen Gl. 2000 dem Gotteshaus U. L. Frau zu Wertenstein gewidmet sein, dafür selbige Religiösen jährlich eine Jahrzeit für mich und andere aus der familia christlich Abgestorbene mit Seel- und Lobamt, auch Applikation aller heiligen Messen, hatten sollen. Und was noch mehreres befindlich sein würde, das soll unter die nächsten und rechtmassigen Erben des letztabgestorbenen am Rhyn, so das stipendium genossen, in Freundlichkeit verteilt werden.
Und damit bei also aufgehörtem stipendio dieser letztgemachten Dispositionen halber keine Zwietracht, wer etwa ex legatis zu den Gütern zu stehen mehr Befugnis und Recht haben möge oder nicht, entstehe, auch die pia legata desto bequemer ihre zinstragenden capitalia haben mögen, da gleichwohl wegen unbewussten Zufälligkeiten nichts Gewisses kann geordnet werden, also überlasse lediglich und bitte Meine Gnädigen Herren und Obern, in den Sachen nach Deren hocherleuchtetem Gutdünken, wie etwa zum tunlichsten entweder den rechtmassigen, vorgedeuteten Erben, mit der Extradition oder Versicherung der pia legata, oder aber, in nicht sotanem Vermögen der Erben, dem Waisenhause die Güter in dem Preise, was sie dazumal Zins tragen werden, zu überlassen, oder, nach erforderlicher Notdurft, solche lediglich dahin zu verkaufen anzunehmen, mit Bitte, einzig dabei zu beobachten, dass die Verordnungen oder legata in Sicherheit gestellt bleiben.
Zu dem übrigen meinem Erbe berufe ich meine liebe Frau Schwester, nächst übrigen meinen Nepoten und nièces von meinen lieben Herren Brüdern sel., alles in Freundlichkeit zu verteilen.
Zu dessen mehrerer Sicherheit und damit allem, besonders jenem, so nach Absterben der männlichen Deszendenz meines Stammes und Namens, wie verordnet, eine sattsame Genüge und fleissigste, unveränderliche Obhaltung geschieht, ersuche ich in aller Untertänigkeit und Gehorsam Meine Gnädigen Herren Obern und Väter, dass Sie diese ganze Verordnung in allem und jedem zu väterlichen Hulden, Gnaden und Schirm aufnehmen und Deren gnädigste Ratifikation und Gutheissen darüber erteilen wollen.
Ignaz am Rhyn.
Bescheinige mit meiner Unterschrift, dass ich mit obgemeldeter Verordnung zufrieden sei.
Maria Ursula am Rhyn.
A. Spezifikation der Immobilien
B. Spezifikation der Mobilien
Nachdem nun wir dessen Inhalt ablesend vernommen haben und reiflich betrachtet, dass dieses fideicommissum unserer unterm 10. decembris 1721 Jahres gemachten Verordnung ganz ähnlich und mitlautend, ausser:
1. in dem Artikel, die creditores betreffend, welcher es zuwider lautet;
2. in dem Artikel, den fiscum betreffend, von dem es keine Meldung tut;
3. dass es vielleicht die Limitation der zu solchem fideicommisso anzuwendenden Summe Übersteigen möchte;
haben wir dieses von gemeldetem Herrn Propst Ignaz am Rhyn auf seine Verwandten seines Stammes und Namens gestiftete fideicommissum gutgeheissen, bestätigt und bekräftigt, also dass solche Stiftung steif und fest soll obgehalten und nachgelebt werden, obschon vielleicht die unserer vorgedachten Ordnung ausgeworfene Limitation Überstiegen wäre. In den zwei andern Artikeln aber, den fiscum und die creditores betreffend, soll dieses fideicommissum gemeldeter unserer Ordnung unterworfen sein und in begebenden Fallen, welche Gott verhüten wolle, in diesen zwei Artikeln selbiger Ordnung gemäss gehalten werden.
Dessen zu wahrem Urkund haben wir unserer Stadt Sekretinsigill hier aufzudrucken und von unserm Stadtschreiber zu unterschreiben anbefohlen
den 4 .Marz im siebenzehnhundertzweiundzwanzigsten Jahr 1722
L. S. --. A. L. Keller, Stadtschreiber.
Quelle
1 Staatsarchiv LU, PA 38/1289 Gründungsakten des Fideikommisses älterer und Jünger Linie. Transkription aus: Die Familienfideikommisse der Stadt und Republik Luzern, Dr. A Sautier, 1909 S 219 ff